Ein Haus. Viele Ideen. Eine Gemeinschaft
 

Unsere Satzung


Satzung

Corbusier Kulturclub Berlin e.V. i.G.



§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Corbusier Kulturclub Berlin". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist

• die Förderung von Kunst und Kultur
• die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

• Organisation kultureller und gemeinschaftlicher Veranstaltungen (z. B. Filmabende, Sommerfeste, kulturelle Veranstaltungen und der Förderung der Allgemeinheit dienende Nachbarschaftstreffen)
• Förderung des Austauschs und der Begegnung zur Förderung der Allgemeinheit durch kulturelle und gemeinschaftliche Aktivitäten
• Unterstützung von Natur- und Umweltprojekten, insbesondere des Turmfalkenprojekts am Corbusierhaus
• Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke mit anderen Institutionen, Initiativen oder Vereinen zusammenarbeiten, die sich mit dem Corbusierhaus, seinem Umfeld oder seiner kulturellen und sozialen Nutzung befassen.


§3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.



§4 Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.



§5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet durch

• Austritt
• Ausschluss
• Tod des Mitglieds
• Auflösung einer juristischen Person


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



§6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.



§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand


§8 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform (insbesondere per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 



Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

• Wahl und Entlastung des Vorstands
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Beschluss über Satzungsänderungen
• Beschluss über die Auflösung des Vereins

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§9 Vorstand


Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus

• der oder dem Vorsitzenden
• der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.



§10 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt ein oder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.



§11 Veranstaltungen und Nutzung von Flächen 


Der Verein organisiert Veranstaltungen eigenverantwortlich. Die Nutzung von Flächen oder Räumen der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich im Einvernehmen mit der Eigentümergemeinschaft bzw. deren Verwaltung.



§12 Haftung


Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.



§13 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur oder des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden hat.



§14 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.03.2026 in 14055 Berlin beschlossen.